Kinder und Jugendliche nutzen heutzutage selbstverständlich das Internet und digitale Medien. Mit den Vorzügen der digitalen Kommunikation sind jedoch auch Risiken und Gefahren verbunden, etwa in Form von jugendgefährdenden Inhalten und Cybermobbing, mit welchen Kinder, Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte gleichermaßen konfrontiert sind. Die kritische Auseinandersetzung mit digitalen Medien ist deshalb eine wichtige Aufgabe des Jugendmedienschutzes.
Kinder und Jugendliche werden im Unterricht und durch ihre Eltern in der kompetenten Mediennutzung begleitet. Jedoch schützt dies nicht immer um beispielsweise auf Online-Fallen oder Fake News „reinzufallen“. Ein weiterführendes „fit machen“ in diesem Bereich ist wichtig. Dazu gehört neben dem Bewusstsein über entsprechende Risiken aber beispielsweise auch, die kreativen Einsatzmöglichkeiten von Medien kennen zu lernen und entsprechend nutzen zu können.
Eltern geben in ihrer Vorbildfunktion Orientierung in der Mediennutzung und den dazugehörigen Regelungen, um sich vor entsprechenden Gefährdungen schützen zu können. Dazu gehört neben dem Thematisieren von gefährdenden Inhalten auch die Medienauswahl und –nutzungsdauer. Präventiv wirkt sich daneben maßgeblich auch das Stärken und resilient machen gegenüber gefährdenden Inhalten aus.
Im Rahmen des Unterrichts werden die Themen des Jugendmedienschutzes als Teil der Medienbildung umgesetzt.
Qualifzierungsreihe
Qualifizierungsreihe zum Jugendmedienschutzberaterin/ Jugendmedienschutzberater an weiterführenden hessischen Schulen - Anmeldefrist 07. Oktober 2024
Der Medienschutz ist in Zeiten zunehmender Nutzung digitaler Medien durch Kinder und Jugendliche insbesondere sozialer Netzwerke, Messengerdienste und Foto- und Videoplattformen von besonderer Bedeutung. Den Schulen kommt hierbei eine zentrale Aufgabe zu, die im Sinne einer besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgabe als „Informations- und kommunikationstechnische Grundbildung, Medienbildung und Medienerziehung“ der Schülerinnen und Schüler auch im Hessischen Schulgesetz festgeschrieben ist. Der sichere Umgang mit digitalen Medien durch Kinder und Jugendliche ist ein wesentlicher Teil der Medienkompetenzförderung. Innerhalb der Medienbildung ist die kritische Medienbegleitung eine der wesentlichen Aufgaben, die Schule im Idealfall in enger Kooperation mit den Eltern leisten muss.
Anmeldefrist ist der 07. Oktober 2024. Die Auswahl der teilnehmenden Schulen erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
Der erste Termin findet in Präsenz, die weiteren Termine finden online statt. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer muss an allen Veranstaltungsterminen teilnehmen.
Der erste Veranstaltungstag ist der 30. Oktober 2024.
Termine der Veranstaltungsreihe sind der 30.10.24 ganztags in Präsenz, sowie der 27.11.24, 29.01.25, 19.02.25 und der 05.03.25 jeweils von 13.00 bis 16.30 Uhr online.
Die Qualifizierungsreihe wird für Schulen mit Sekundarstufe I und Berufsschulen angeboten. Pro angemeldeter Schule kann eine Lehrkraft teilnehmen.
Die Bewerbung um Teilnahme erfolgt durch die Schulleitung sowie im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz und steht im Einklang mit dem schulspezifischen Medienbildungskonzept.
Die für die Qualifizierungsreihe ausgewählte Person nimmt an allen Veranstaltungstagen, der Erstellung des Portfolios und einem Test teil und ist für die Fortbildungstage freigestellt.
Die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die Qualifizierungsreihe erstellten Materialien können unter CC-Lizenz BY-NC-SA veröffentlicht werden.
Die ausgewählte Lehrkraft soll ihre Tätigkeit als Medienschutzberaterin bzw. Medienschutzberater an der eigenen Schule bereits im zweiten Halbjahr des aktuellen Schuljahres aufnehmen und erhält dafür bei Bedarf Unterstützung seitens der Schulleitung (z.B. durch Entlastungsstunden im Rahmen der Möglichkeiten der jeweiligen Schule).
Das Themenfeld der digitalen Medien und der digitalen Kommunikation ist durch die dynamische technologische Entwicklung fortwährenden Änderungen unterworfen. Es wird erwartet, dass die ausgewählte Lehrkraft nach Abschluss der Qualifizierungsreihe regelmäßig an weiteren Fortbildungen zum Medienschutz teilnimmt, um ihr Wissen aktuell zu halten.
Aktuell keine Anmeldungen mehr möglich! Die Anmeldungen für Grund- und Förderschulen werden in Kürze bekannt gegeben.
Rolf Schuhmann
Landeskoordinator für den Jugendmedienschutz Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Tel.: 06434/2097-246 E-Mail: Rolf.Schuhmann@kultus.hessen.de
Johannes Hornung
Pädagogischer Mitarbeiter Projekt Jugendmedienschutz Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen E-Mail: Johannes.Hornung@kultus.hessen.de
Themen des Jugendmedienschutzes
Mediennutzung
Die Mediennutzung in Deutschland verschiebt sich zunehmnd auf internetbasierte Medien und Inhalte. Die Nutzung des Internets ist für viele Kinder und Jugendliche zu einem festen Bestandteil ihres Lebens geworden. Die Generationen aus den 2010er Jahren kennen ihren und den Alltag ihrer Eltern nicht mehr ohne Smartphone, Social Media und digitaler Phänomene. Deshalb ist eine Aufklärung über diese Themen sowohl in Elternhaus, Schule und auch in der Gesellschaft von höchster Relevanz.
Social Media ist aus dem Alltag von Kindern und Jugendlichen heutzutage nicht mehr wegzudenken. Plattformen wie Instagram, TikTok und Snapchat bieten vielfältige Möglichkeiten zur Kommunikation, Information und Unterhaltung. Der Zugang zu diesen Plattformen birgt jedoch auch Risiken, denen im Rahmen des Jugendmedienschutzes begegnet werden muss.
Durch die Vermittlung von Medienkompetenz und die Entwicklung eines kritischen Umgangs mit digitalen Medien können Schule und Elternhaus dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche die Chancen von Social Media nutzen und sich gleichzeitig vor den Risiken schützen.
Aufgaben im Bereich Jugendmedienschutz:
Sensibilisierung für die Risiken von Social Media: Kinder und Jugendliche sollten über die möglichen Gefahren aufgeklärt werden.
Vermittlung von Medienkompetenz: Kinder und Jugendliche sollten lernen, kritisch mit Informationen im Internet umzugehen, Quellen zu bewerten und die Privatsphäre im Netz zu schützen.
Entwicklung von Regeln für die Nutzung von Social Media: Klare Vorgaben für den Umgang mit digitalen Medien im Alltag können helfen, Risiken zu minimieren.
Der Medienkonsum in Deutschland konzentriert sich immer noch stark auf das Fernsehen. Das Anschauen von Sendungen, Serien und Filmen über das Internet wird dabei immer beliebter. Diese Entwicklung birgt neben den Vorteilen der ständigen Erreichbarkeit und Vielfalt des Fernsehangebots auch Nachteile wie stärkeres Suchtpotential und leichteren Konsum von verstörenden oder nicht kinder- und jugendfreien Inhalten.
Viele Kinder und Jugendliche nutzen diese Form des Fernsehens selbstständig oder schauen mit. Daher sind, wie bei allen anderen Angeboten im Netz, Sicherheitsregeln zu beachten, damit nur geeignete Inhalte konsumiert werden.
Digitale Spiele beziehungsweise Computerspiele gehören mittlerweile wie selbstverständlich zur Freizeitgestaltung von Jugendlichen. Unter E-Sports wird dabei der digitale sportliche Wettstreit mithilfe von Computern oder Konsolen verstanden, in welchem Einzelspieler oder Teams gegeneinander antreten. Hierzu gehören u.a. Fussballsimulationspiele, Echtzeit-Strategiespiele und sog. Ego-Shooter, bei welchem die Spielerin oder der Spieler aus der eigenen Perspektive mit Schusswaffen im Spiel kämpft.
Um junge Menschen dabei zu unterstützen, ein gesundes Spielverhalten zu entwickeln, sind die positiven Wirkungen zur Freizeitgestaltung mit digitalen Spielen und ihre Risiken genau zu beachten. Zu den Risiken zählen u.a. die Kontaktanbahnung zu möglichen sexuellen oder sonstigen strafbaren Handlungen (Cybergrooming), Kostenfallen, Datendiebstahl oder Spielesucht. Kinder und Jugendliche sollten beim Gaming daher eng begleitet werden. Durch die klare Vereinbarung von Regeln beim Gaming sollen die Risiken soweit wie möglich minimiert werden.
Als Cybermobbing (auch Cyberbullying) werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung mit Hilfe digitaler Kommunikationsmittel über das Internet, in Chats oder mittels Smartphones bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu tätigen. Erscheinungsformen sind Beleidigung, Beschimpfung, Belästigung, Anschwärzen, Verbreitung von Gerüchten, Auftreten unter falscher Identität, Bloßstellung, Ausschluss und Verfolgung (Cyber-Stalking). Cybermobbing hat eine ganz andere Qualität und Dimension als „gewöhnliche“ Hänseleien, wie sie für Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen seit jeher ein bekanntes Phänomen sind. Die Besonderheit bei der Nutzung digitaler Medien die rasche, beliebig oft zu vervielfältigende und deshalb nicht zu kontrollierende Verbreitung der Inhalte und die für das Opfer ständige Präsenz der Bedrohung auch in sonst geschützten Umgebungen wie zu Hause. Die möglichen Schäden für das Opfer sowie Auswirkungen auf Schule und Unterricht und sind oft immens. Ursachen, Anzeichen, Zusammenhänge und Folgen zu kennen, ist auch für die Prävention von zentraler Bedeutung.
Unter Cybergrooming versteht man das Anbahnen sexueller Kontakte in Chatrooms, wie es Schülerinnen und Schülern beispielsweise bei Spielen auf Mobiltelefonen oder in sozialen Netzwerken begegnen kann. Bei Minderjährigen besteht dabei die Gefahr sexueller Übergriffe bis hin zu Missbrauch durch Erwachsene. Täter gehen dabei oftmals subtil vor und versuchen, in der Regel über eine Scheinidentität, Einfluss auf das Opfer zu nehmen. Dabei nutzen sie Informationen des Opferprofils um gemeinsame Interessen vorzutäuschen. Weiterhin versuchen sie durch Komplimente und Geschenke das Vertrauen des Opfers zu gewinnen. Dieses entstandene Vertrauensverhältnis missbrauchen sie, um sexuelle Übergriffe oder sonstige Gewalt auszuführen. Dabei werden Kinder u.a. aufgefordert, Nacktaufnahmen zu übersenden, sich live vor der Kamera zu zeigen oder sich mit den Tätern im realen Leben zu treffen. Um die Sicherheitsvorkehrungen auf den Plattformen zu umgehen, fordern die Täter meist bald nach der ersten Kontaktaufnahme dazu auf, die weitere Kommunikation über einen Messenger- oder Videochatdienste zu führen. Cybergrooming ist gemäß § 176 b des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
Unter „Sexting“ versteht man die Verbreitung selbstproduzierter intimer Fotos über einschlägige Apps und/oder soziale Netzwerke. Dies spielt sich in der Regel außerhalb des Wahrnehmungsbereichs von Eltern und Lehrkräften ab und betrifft momentan insbesondere Jugendliche – hier vornehmlich Mädchen – im Alter von 13 bis 15 Jahren. Der Austausch und die Verbreitung von intimen Fotos ist dabei häufig im Rahmen einer intimen Beziehung festzustellen. Sexting wird jedoch auch als Selbstinszenierung genutzt, um die eigenen „Vorzüge“ darzustellen. Mögliche Gründe dafür können der Wunsch nach Anerkennung oder gruppendynamische Prozesse sein. Falls intime Fotos in die mediale Öffentlichkeit gelangen, kann dies über die Bloßstellung hinaus auch Cybermobbing nach sich ziehen. Da sich die Jugendlichen in einer sensiblen Phase ihrer Entwicklung befinden, sind die psychischen Folgen häufig gravierend. Zudem können der Besitz und die Verbreitung solcher Bilder strafrechtliche Konsequenzen, zum Beispiel Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie/Jugendpornografie, nach sich ziehen. Um dem entgegenzuwirken, müssen die Jugendlichen und ihre Eltern aufgeklärt werden über die damit einhergehenden Gefahren und gegebenenfalls strafrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von privaten Fotos. Es ist wichtig, Schülerinnen und Schüler frühzeitig für die Grenzen der Privatsphäre sowie die relative Privatheit der Onlinekommunikation zu sensibilisieren. Deshalb empfehlen wir, dieses Thema im Rahmen von Elternabenden oder im Unterricht zu behandeln und vor allen Dingen Eltern frühzeitig darüber aufzuklären.
Sexualisierte Inhalte im Internet beziehen sich auf Darstellungen von Sexualität, die pornografische Elemente enthalten. Diese Inhalte können Fotos, Videos, Texte oder Animationen umfassen, die sexuell explizite Handlungen oder Darstellungen von Geschlechtsmerkmalen enthalten. Jugendliche werden zunehmend mit solchen Inhalten konfrontiert bzw. wählen diese aktiv im Internet an. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sind Risiken mit dem Konsum solcher Inhalte verbunden. So wird oftmals ein verzerrtes Bild von Körperlichkeit und Sexualität vermittelt – mit möglichen Folgen für die eigene Sexualentwicklung insbesondere dann, wenn pornografische Inhalte sehr häufig konsumiert werden. Aus diesem Grund sollte das Thema Pornografie auch Gegenstand der Sexualerziehung im Elternhaus und in der Schule sein.
Als Fake News werden manipulativ verbreitete, vorgetäuschte Nachrichten bezeichnet, die sich überwiegend im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken und anderen sozialen Medien verbreiten. Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Informationsaufnahme im Internet wird es immer schwieriger herauszufiltern, woher die Informationen stammen, wie aktuell sie sind und wie deren Wahrheitsgehalt ist. Da Suchmaschinen u.a. das Nutzungsverhalten auswerten, kann es auch zu einer Verzerrung bspw. von gesellschaftlichen und politischen Themen kommen. Suchergebnisse werden entsprechend des eigenen Verhaltens angezeigt – man befindet sich in einer sogenannten Filterblase. Somit kann der Blick auf verschiedene Themen eingeschränkt werden. Weiterhin besteht für die Konsumentinnen und Konsumenten die Gefahr einer Übersättigung an Informationen.
Es ist daher wichtigt, dass Jugendliche dafür sensibilisiert werden, Informationsquellen zu genau zu prüfen und einzuordnen.
Hetze, Hass und Diskriminierung finden im Internet immer mehr Verbreitung – besonders in den Kommentarspalten sozialer Netzwerke oder durch sogenannte Fake-Accounts. Diese Hassrede – auch als Hatespeech benannt, bezeichnet strafbare Äußerungen durch verbale Angriffe auf Personen oder Gruppen aufgrund bestimmter Attribute wie Hautfarbe, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Weltanschauung, religiöse oder ethnische Zugehörigkeit. Die Inhalte können entsprechend extremistisch, rassistisch, antisemitisch, sexistisch oder gewaltverherrlichend sein.
Extremistische Gruppierungen nutzen verstärkt das Internet, um ihre die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdenden Positionen zu verbreiten, beispielsweise in sozialen Netzwerken oder Chats, Videoplattformen oder Computerspielen.
Extremismus kann im Netz in verschiedenen Formen auftreten:
Propaganda: Extremistische Gruppen nutzen das Internet, um ihre Ideologie zu verbreiten und neue Anhänger zu gewinnen.
Hassrede: Extremisten verbreiten im Internet Hass, Hetze und Gewalt gegen bestimmte Gruppen von Menschen, um gesellschaftliches Zusammenleben zu destabilisieren.
Cybermobbing: Extremisten nutzen das Internet, um andere Menschen zu belästigen und zu schikanieren.
Deswegen ist es erforderlich, in Schule und Elternhaus die Medienkomptenz der Kinder und Jugendlichen zu stärken, damit sie die Strategiene von Extremisten erkennen und ihnen entgegentreten können.
Für Gewaltdarstellungen im Netz und die Verbreitung über die verschiedenen digitalen Kommunikationswege unter Jugendlichen gibt es unterschiedliche Ursachen. Als Mutprobe werden beispielsweise Tötungsvideos (Snuff-Videos) gemeinsam angeschaut, aber auch Happy-Slapping: Dabei werden Gewaltanwendungen gegenüber anderen aufgezeichnet und als Videosequenz verbreitet, um sich so etwa in der Rangordnung innerhalb einer Peer-Group zu etablieren. Wie beim Sexting verbreiten sich die Videos unkontrollierbar, die psychischen Folgen für die Opfer sind mitunter schwerwiegend. Hier müssen seitens der Schule und des Elternhauses die ethischen Grundregeln der Gesellschaft vermittelt und darauf verwiesen werden, dass sie unabhängig von der Kommunikationsform gültig sind.
Für einen angemessenen Umgang mit gewalthaltigen Medieninhalten muss die Medienkompetenz und Resilienz von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden. Sensibilisierung und Aufklärung sind wichtige präventive Maßnahmen von Schule und Elternhaus. Sind Kinder und Jugendliche bereits mit verstörenden Inhalten konfrontiert worden, ist es hilfreich, über die Inhalte zu sprechen.
Um eine problematische Mediennutzung handelt es sich, wenn beispielsweise Medienzeiten überschritten werden, die über die altersgemäß empfohlenen Zeiten hinausgehen. Außerdem kann dies Auswirkungen auf das schulische Leben einer Schülerin oder eines Schülers haben. Schulabstinenz, Konzentrationsschwierigkeiten oder unruhiges Verhalten und Gereiztheit sind dabei u.a. als Aspekte zu benennen.
Eltern sollten mit ihren Kindern über die problematische Mediennutzung ins Gespräch kommen, um gemeinsame Lösungen zu finden. Wenn über einen längeren Zeitraum Schulleistungen abfallen, Tendenz zur Abkapselung und Desinteresse am familiären Umfeld und im realen Freundeskreis bestehen, Hobbies, etc. dadurch vernachlässigt werden, sollte eine Beratungsstelle kontaktiert werden.
Auf Social Media, beispielsweise auf TikTok und YouTube, werden immer wieder sogenannte Challenges präsentiert. Durch ihren Aufforderungscharakter werden sie teilweise zu Trends und verbreiten sich entsprechend schnell online. Viele Jugendliche stellen sich diesen Mutproben, filmen sich dabei und teilen diese Videos, in der Hoffnung auf entsprechende Anerkennung durch die Community. Bei anderen Jugendlichen kann dies Druck erzeugen, an entsprechenden Challenges teilzunehmen, um positives Feedback zu erhalten. Challenges können einen originellen und lustigen Charakter haben. Sie können aber auch sehr risikoreich und gesundheitsgefährdend oder sogar lebensbedrohlich sein.
Weiterhin ist es wichtig zu beachten, dass Challenges auch finanzielle Folgen haben können. Wird eine Straftat vorgetäuscht oder der Notruf missbraucht, ist dies ein Vergehen. Der Gesetzgeber sieht im Fall des Missbrauchs von Notrufen, §145 StGB, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Im Falle des Vortäuschens einer Straftat, §145 (d) StGB, beträgt die Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können gegen den Verursacher auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zudem prüft die Fachstelle der Polizeibehörde, wer die teils beträchtlichen Kosten des Einsatzes zu tragen hat. Solche Challenges sollten der Polizei gemeldet werden.
Unter Datenschutz versteht man den Schutz des Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Verfassungsrechtlich basiert der Datenschutz auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im vernetzten Zeitalter werden täglich personenbezogene Daten über das Internet bereitgestellt, meist über Plattformen, die gezielt Daten erheben und zusammenführen. Je mehr Daten zu einer Person vorliegen, desto besser kann aus dem Profil auf die Wünsche potenzieller Kunden eingegangen werden. Kunden sind hierbei nicht die Personen, deren Daten erhoben werden, sondern die Käufer dieser Daten. Denn diese Datensammlungen stellen eine kostbare Ware dar und werden entsprechend hoch bezahlt.
Soziale Netzwerke wie z.B. Instagram, Facebook u.a. werten kontinuierlich die eingegebenen und durch Zusatzdienste wie Social Plugins (z. B. Like-Button oder Kommentarfunktion) ermittelten Informationen aus. Auch Suchmaschinen führen Suchanfragen zusammen und werten diese personenbezogen aus. Darüber hinaus sind Apps auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets problematisch. Bei ihnen sind die technischen Sicherungsmöglichkeiten weniger umfangreich und gleichzeitig die Möglichkeiten der Datenerhebung größer: Viele Apps lesen Kontaktdaten oder Bilder aus, protokollieren Telefongespräche, erstellen Aufzeichnungen mit Mikrofon oder Kamera oder erstellen mittels der GPS-Funktion oder GSM-Ortung Bewegungsprofile und versenden die Daten weltweit an die Hersteller der Apps. Wer auf die Nutzung dieser Netzdienste nicht verzichten möchte, sollte sich genau überlegen, welche Daten bereitgestellt werden. Vor der Installation einer App kann man prüfen, welche Rechte dabei eingefordert werden. Im Falle zwingend vorgeschriebener Datennutzung kann es unter Datenschutz-Aspekten sinnvoll sein, eine App erst gar nicht zu installieren.
Der Schöpfer und damit der Urheber eines Werkes, u.a. zählen dazu Texte und Computerprogramme, Musik und Musikclips, Bilder und Abbildungen, Filme und technische Zeichnungen, hat das Verwertungs- und Wiedergaberecht. Privatpersonen dürfen einzelne Kopien eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern anfertigen, sofern die Kopien keinen Erwerbszwecken dienen; ein Kopierschutz darf nicht umgangen werden
Verstöße gegen das Urheberrecht sind zivil- und strafrechtlich relevant und führen häufig zu hohen Schadensersatzforderungen, insbesondere, wenn Werke nicht nur für eigene Zwecke kopiert, sondern weitergegeben, verkauft oder auf Tauschbörsen angeboten wurden. Wegen der erheblichen Folgen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht müssen Jugendliche über den richtigen Umgang aufgeklärt werden. Hierzu gehört auch ein Verweis auf lizenzfreie Quellen und Materialien, die den Creative-Commons-Lizenzen unterliegen und von Nutzerinnen und Nutzern mit kleinen Einschränkungen frei genutzt werden können.
Lehrkräfte dürfen für den Unterricht nach dem Gesamtvertrag zu § 53 UrhG analoge und digitale Kopien von Werken in festgelegtem Umfang anfertigen. Für das Zeigen von Filmen oder Filmsequenzen, Bildern und Abbildungen im Unterricht sowie das Einstellen dieser Medien auf eine Schulhomepage oder geschlossene Lernplattformen gilt für Lehrkräfte und Schulen der Gesamtvertrag zu § 52a UrhG.
Zu beachten ist:
Die Medien dürfen nur den der jeweiligen Klasse angehörenden Schülerinnen und Schüler bzw. den Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines bestimmten Kurses und der unterrichtenden Lehrkraft zugänglich gemacht werden.
Der Zugriff von Personen, welche nicht zu diesem Kreis gehören, muss durch technische Maßnahmen wie z. B. Passwörter ausgeschlossen werden.
Der Zugang für die jeweilige Personengruppe muss stets zur Veranschaulichung des Unterrichts geboten sein. Das ist nur der Fall, wenn das Werk nicht zu angemessenen Bedingungen von der jeweiligen Rechteinhaberin oder dem jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Einrichtung angeboten wird. Sobald eine Bereitstellung der Materialien für den Unterrichtszweck nicht mehr erforderlich ist, entfällt auch die Zulässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung.
Das Einstellen von Beiträgen, die fremde Werke einbeziehen, in das schulische Intranet ist ebenfalls nur dann nach § 52a UrhG zulässig, wenn ausschließlich eine abgeschlossene Lerngruppe Zugriff auf die Beiträge hat und es der Veranschaulichung des Unterrichts dient.
Nicht zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile zu kommerziellen Zwecken. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Unterricht und das Zugänglichmachen der Werke bzw. Werkteile nicht der Gewinnerzielung dienen.
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes (z. B. Schulbücher, Arbeitsblätter, Bildungs- und Lernsoftware, Formelsammlungen) ist stets nur mit ausdrücklicher Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaberin oder des jeweiligen Rechteinhabers zulässig.
Die Quelle einschließlich des Namens der Urheberin oder des Urhebers ist stets deutlich anzugeben. In Fällen der Nutzung von auf Webseiten im Internet veröffentlichten Werken ist neben dem Titel des Werkes und dem Namen der Autorin/des Autors bzw. der Urheberin/des Urhebers die dortige genaue Fundstelle, zumindest die URL, anzugeben.
Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet wird. Die Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildern und Filmaufnahmen, auf denen eine Person nicht nur als Beiwerk zu einer Landschaft, einem Bauwerk oder Ähnlichem zu sehen ist, bedarf der Zustimmung der Person und je nach deren Alter zusätzlich oder stattdessen der Einwilligung der oder des Sorgeberechtigten im Falle von Minderjährigkeit. Es ist beispielsweise nicht zulässig, ohne vorherige Zustimmung Bilder der Klassenfahrt oder einer privaten Party zu erstellen oder zu nutzen. Ebenso unzulässig ist es, Fotos oder Filme ohne vorherige Einwilligung im Unterricht zu erstellen oder zu verbreiten. In Fällen unberechtigter Erstellung kann die Herausgabe oder Löschung der Aufnahme verlangt werden. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld kann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt worden ist. Dies alles gilt nicht nur für die Erstellung, sondern insbesondere auch für die Weitergabe an und durch Dritte. Wenn also beispielsweise ein Foto einer stark betrunkenen Schülerin auf einer häuslichen Party von einer Schülerin oder einem Schüler, die beziehungsweise der das Bild nicht erstellt hat, weitergegeben wird, ist dies bereits eine strafbare Handlung (§ 201a StGB).
Von besonderer Tragweite sind Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken oder über Messenger-Dienste, da nicht kontrolliert werden kann, wie häufig und über welche Personen und Wege die Aufnahmen weitergegeben worden sind. Es ist sogar möglich, dass Aufnahmen, die man schon gelöscht geglaubt hat, Jahre später wieder an anderer Stelle veröffentlicht werden (siehe Cybermobbing und Sexting).
Nicht zulässig ist:
Anfertigung oder Nutzung von Bildern anderer Personen ohne deren Zustimmung.
Anfertigung oder Verbreitung von Fotos oder Filmen im Unterricht ohne vorherige Einwilligung.
Zu beachten ist:
Die meisten sozialen Netzwerke sichern sich das Recht, eingestellte Bilder nach Belieben zu verwenden. Überlegen Sie genau, welche Bilder Sie einstellen.
Informieren Sie Ihr soziales Umfeld darüber, dass vor dem Erstellen und Verbreiten von Bildern der eigenen Person eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Ist ein Bild unberechtigt erstellt worden, verlangen Sie die Löschung.
Holen Sie sich das generelle Einverständnis beispielsweise für Fotos in der Klassenliste von den Schülerinnen und Schülern und von den Erziehungsberechtigten am besten zu Beginn des Schuljahres.
Mit dem Handy ist es je nach Modell, Tarif und Einstellung möglich, kostenpflichtige Sonderdienste zu nutzen. Hier besteht die Gefahr, dass Anbieter unübersichtliche, versteckte oder vertragswidrige Kostenfallen aufbauen wie beispielsweise teure Servicenummern, In-App-Käufe, also kostenpflichtige Dienste innerhalb von Handy-Apps, oder kostenpflichtige Abonnements.
„Lootboxen“ („Beuteboxen“) sind in der Gaming-Welt ein Thema. In einigen Spielen und Spiele-Apps lassen sich diese „digitalen Überraschungskisten“ gegen echtes Geld erstehen. Die Boxen können beispielsweise wichtige Ausrüstungsgegenstände enthalten, die die Spielerinnen und Spieler im Spiel voranbringen sollen, allerdings gibt es auch viele Nieten mit weitestgehend nutzlosen Extras. Die Praxis soll den Herstellern mehr Geld einbringen.
Ein sicherer und verantwortungsbewusster Umgang mit Medien ist ein wichtiger Bestandteil der schulischen Medienbildung. Dazu zählt auch die Vermittlung der Themen des Jugendmedienschutzes. Gemäß §6 Absatz 4 des Hessischen Schulgesetzes stellen Medienbildung und Medienerziehung eine besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben dar, die als fächerverbindende und fächerübergreifende Querschnittsaufgabe vermittelt wird. Den pädagogischen Rahmen dafür bildet das schulische Medienbildungskonzept. Den Schulen steht als Unterstützung bei der Erarbeitung der Praxisleitfaden „Medienkompetenz - Bildung in der digitalen Welt“ zur Verfügung. Er beinhaltet einen verbindlichen Kompetenzrahmen der Strategie „Bildung in der digitalen Welt der Kultusministerkonferenz“, der Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I im Fachunterricht zu vermitteln ist.
Auch die Fachberatung Medienbildung der Staatlichen Schulämter bietet Schulen Hilfestellungen, etwa in Form von Pädagogischen Tagen, bei der Entwicklung und Weiterentwicklung des schulischen Medienbildungskonzepts an.
Für Lehrkräfte findet jährlich eine landesweite mehrtägige Fortbildungsreihe statt, in der sie zu Jugendmedienschutzberaterinnen und -beratern als Multiplikatoren für ihre Schulen qualifiziert werden. Die Reihe gibt einen Überblick über zentrale und aktuelle Fragestellungen des schulischen Jugendmedienschutzes und steht auch als Angebot für Medienschutzberaterinnen und –berater an Grund- und Förderschulen bereit. Die Termine werden im Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen sowie über die Staatlichen Schulämter bekanntgegeben.
Ansprechperson Jugendmedienschutz für Schulen
An allen Staatlichen Schulämtern stehen für Schulen mit den Fachberaterinnen und Fachberatern für die Medienbildung auch Ansprechpersonen für den Jugendmedienschutz zur Verfügung, die Fragen entgegennehmen und für eine Beratung gegebenenfalls weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen.
Eltern sind wichtige Partner in der Medienbildungarbeit an Schulen. Der kompetente Umgang mit digitalen Medien kann für sie auch eine große Herausforderung darstellen. Dazu gehört u.a. die mögliche Konfrontation des eigenen Kindes mit verschiedensten Phänomenen wie Cybermobbing oder das Ausbilden eines mediensüchtigen Verhaltens. Dies bedarf einer präventiven Aufklärung, wozu die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Eltern eine wichtige Komponente darstellt.
Medienpädagogische Projekte und Angebote zur Medienkompetenzförderung unterstützen die Schülerinnen und Schüler in einer reflektierten und sicheren Mediennutzung und klären u.a. zu Risiken und Gefahren im digitalen Raum auf. Die Kooperationspartner – Medienanstalt Hessen, Netzwerk Rundfunk und Schule, die Digitalen Helden und die Medienzentren bieten neben pädagogischer Unterstützung auch Fortbildungsveranstaltungen an. Im Wochenplan Fortbildung gibt es weiterhin ein breites Angebot praxisorientierter Fortbildungen zu verschiedenen Themen wie „Kinder- und Jugendmedienschutz – wie Elternarbeit gelingen kann“ oder „Von Chatbot bis KI – Künstliche Intelligenz in Grund- und Förderschule“ sowie Anregungen für den Umgang mit problematischen Begleitphänomenen der Digitalisierung wie Cybermobbing.
Das Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen stellt in diesem Zusammenhang Schulen vielfältige Maßnahmen zum Jugendmedienschutz und Medienkompetenzaufbau bereit. Die Qualifizierung von Lehrkräften zu „Jugendmedienschutzberaterinnen und –beratern“ in den weiterführenden Schulen und zu „Medienschutzberaterinnen und Medienschutzberatern“ an den Grund- und Förderschulen ist dabei ein wichtiger Baustein. Weiterhin stehen für Schulen in Form der Lehrerfortbildung Referenten zu den unterschiedlichsten Thematiken des Jugendmedienschutzes zur Verfügung.
In all diesen Bereichen steht der Landeskoordinator Jugendmedienschutz den Schulen unterstützend zur Seite.
Kooperationspartner
Um ein vielfältiges und multiperspektivisches Angebot im Bereich der Medienbildung zu verschaffen, kooperiert das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen seit Jahren erfolgreich mit wichtigen Partnern des Medienbereichs. Dazu gehört neben dem Hessischen Rundfunk (hr), die Medienanstalt Hessen und die Digitalen Helden. Diese tragen durch vielfältige Medienprojekte und Fortbildungsangebote dazu bei, Kinder, Jugendliche und Lehrkräfte beim Aufbau von Kompetenzen, die in einer digitalen Welt notwendig sind, zu unterstützen. Neben diesen Angeboten bieten alle Kooperationspartner auch Eltern unterschiedlichste Formate an, um sich in diesem Bereich (mit ihren Kindern) „fit zu machen“.
Kooperationspartner
Unsere Kooperationspartner bieten im Bereich der Medienbildung und im Bereich des Jugendmedienschutzes sowohl Fortbildungsveranstaltungen als auch pädagogisches Unterstützung an.
Die Medienanstalt Hessen initiiert, fördert und realisiert vielfältige medienpädagogische Projekte und Angebote zur Vermittlung von Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen im Sinne des präventiven Jugendmedienschutzes. Dazu gehört beispielsweise die Umsetzung des Projekts Internet-ABC. Es richtet sich an Grund- und Förderschulen und fördert die Grundregeln im Umgang mit dem Internet. Weiterhin bietet die Medienanstalt Hessen (Online-) Elternabende rund um das Thema Medienerziehung für Eltern und pädagogische Fachkräfte an.
Im Netzwerk „Rundfunk und Schule“ kooperiert der Hessische Rundfunk, hr, mit dem Hessischen Kultusministerium in zahlreichen attraktiven Angeboten zur Medienkompetenzförderung. Dabei werden den hessischen Schulen besonders bildungsrelevante Sendungen, wie das hr-iNFO Funkkolleg, hr-iNFO Wissenswerte, hr2-Kinderfunkkolleg, Wissensreihen in hr2-kultur, Bildungsstrecke "Wissen und mehr" und Projekte bereitgestellt, die auch in der Freizeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gewinnbringend genutzt werden können.
Videos zum präventiven Jugendmedienschutz, die im Projekt What's Web in Zusammenarbeit mit der YouTuberin Coldmirror entstanden sind, informieren unter anderem über den Bereich Netikette, Gaming und Cybermobbing und eignen sich mit Hilfe des Begleitmaterials auch für den Unterrichtseinsatz.
Spezielle Fortbildungen für Lehrkräfte und entsprechende Bildungsprojekte für Kinder und Jugendliche unterstützen in der Medienbildung. Dazu zählen u.a. die Medientage für hessische Lehrkräfte im hr sowie der ARD-Jugendmedientag für Schüler und Schülerinnen. Parallel dazu findet ein wöchentliches Fortbildungsformat "hr-Bildungbox" statt, in dem Impulse zum Einsatz von Medien und Medienbildung gesetzt werden. Zum Kinderpodcast Wunderwigwam werden auch Zusatzmaterialien für den Unterricht veröffentlicht.
Das Peer-Education-Projekt der Digitalen Helden bietet ein Mentorenprogramm, in welchem Schülerinnen und Schüler zu digitalen Helden ausgebildet werden. Sie übernehmen damit die verantwortungsvolle Aufgabe, jüngere Mitschülerinnen und Mitschüler dabei zu unterstützen, den sicheren und kompetenten Umgang mit dem Internet zu erlernen. Dieses kann sich auch in ihrer Freizeit auswirken, indem sie als Fachexperten für ihre Familien und Freunde fungieren. Weiterhin werden Webinare für Eltern und Online-Fortbildungen für Lehrkräfte rund um fachliche Themen in der digitalen Welt durch die Digitalen Helden angeboten.
Die hessischen Medienzentren sind eine wichtige medienpädagogische Anlaufstelle für Schulen. Sie beraten Schulen zu innovativen Medienformaten und Unterrichtsinhalten, stellen technisch aktuelles Equipment zur Verfügung und bieten entsprechende Fortbildungen an. Weiterhin unterstützen sie auch Projekte im Bereich Jugendmedienschutz.
Bei der Landeszentrale für politische Bildung erhält man u. a. Informationen zum Umgang mit Nachrichten und Medien unter dem Fokus Meinungsfreiheit und demokratische Bildung. Sie bieten neben thematischen Veranstaltungen für (junge) Erwachsene auch entsprechende Publikationen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an, die sich auch für eine thematische Aufarbeitung im Unterricht anbieten. Jährlich wird der Hessische Demokratietag von der Landeszentrale veranstaltet.
Das Institut für Medienpädagogik u. Kommunikation, Hessen e. V. hat sich eine umfassende Medienbildung im Sinne eines präventiven Kinder- und Jugendmedienschutz zum Ziel gesetzt. Der Einfluss von Medien auf die (kindliche) Welt wird dabei unter den Fokus genommen. Dazu bietet das muk ein umfangreiches (Online-) Angebot - auch in Kooperation mit dem LPR Hessen - für Kinder, Jugendliche, Eltern und pädagogische Fachkräfte an. Für Kinder im Grundschulalter werden Erklärfilme bspw. zum Datenschutz, Fake News und Spielsucht an. Für Jugendliche gibt es neben dem Angebot „In 1 Minute erklärt“ (bspw. zu den Themen „Handystrahlung“ und „Nachrichtenkompetenz“) auch Erklärfilme zur politischen Bildung („Was ist Demokratie“). Alle Filme bieten sich für den unterrichtlichen Einsatz an.