Jede hessische Schule regelt nach Maßgabe von § 129 Nr. 12 HSchG in ihrer Schulordnung den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs unter Berücksichtigung der regionalen Umstände passend auf die Anforderungen der einzelnen Schule. Die Nutzung digitaler Endgeräte regelt das Gesetz für Smartphone-Schutzzonen §2 Absatz 5 und §69 Absatz 7 HSchG. Über die Schulordnung entscheidet die Schulkonferenz. Der Schulelternbeirat ist vor der Entscheidung der Schulkonferenz nach § 110 Abs. 3 HSchG, der Schülerrat nach § 122 Abs. 5 Satz 2 HSchG anzuhören. In der Schulordnung sind Vorgaben entsprechend des Gesetzes für Smartphone-Schutzzonen dazu aufzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen digitale Endgeräte in der Schule benutzt werden dürfen.
Schülerinnen und Schüler können in die Entwicklung der schulischen Regelungen aktiv einbezogen werden. Dazu lassen sich beispielsweise folgende Fragen mit Schülerinnen und Schülern im Unterricht zur Selbstreflexion thematisieren:
■ „Inwiefern lenkt mich die Nutzung digitaler Endgeräte - auch im schulischen Kontext - ab?“
■ „Wie beeinflusst mich die Nutzung von Social Media in meinem Alltag?“
■ „Welche Kenntnisse und Erfahrungen habe ich im Kontext Cybermobbing? Welches Wissen benötige ich, um damit kompetent umzugehen?“
■ „Welche Risiken gehen mit der Nutzung von digitalen Endgeräten einher? Weiß ich unter anderem, wie ich Fake News erkennen oder mich gegen Hate Speech im Netz wehren kann?“
■ „Welche Informationen benötige ich, um meine persönlichen Daten im Netz zu schützen?
■ „Wie könnte das Smartphone für gezielte Recherchen im Unterricht genutzt werden?“
■ „Wie können mich digitale Endgeräte beim Lernen unterstützen?“
Wird ein digitales Endgerät entgegen der schulischen Nutzungsordnung genutzt, kann es vorübergehend einbehalten werden. Eine Rückgabe an die Schülerinnen und Schüler soll am Ende des Unterrichtstags erfolgen. Unterstützung, wie dies in der schulischen Praxis umgesetzt werden kann, wird in Form von FAQs in Kürze zur Verfügung gestellt.
Unabhängig davon gilt: Benutzt eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis oder einer Prüfung ein digitales Endgerät - wie Smartphone, Smartwatch oder ein privates Tablet - als nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel, so hat die Schule nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden. Welche Maßnahmen in Betracht kommen, ergibt sich aus § 31 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses und den Bestimmungen in den Prüfungsordnungen. Entsprechendes gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei Leistungsnachweisen ein Smartphone als nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich führt.