· Bei schulinterner und unterrichtsrelevanter Kommunikation muss gewährleistet sein, dass alle betroffenen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern ausnahmslos erreicht werden. Soziale Netzwerke dürfen im schulischen Bereich nur genutzt werden, soweit die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern damit einverstanden sind. Keinesfalls dürfen einzelne Schülerinnen und Schüler oder Eltern dazu aufgefordert werden, sich für die schulische Kommunikation bei einem Sozialen Netzwerk anzumelden. Erst recht ist es unzulässig, die Verwendung Sozialer Netzwerke anzuordnen.
· Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern dürfen keine Nachteile erfahren, wenn sie an der Kommunikation über ein Soziales Netzwerk nicht teilnehmen. Sollten Lehrkräfte ihre Schülerinnen und Schüler in einem Sozialen Netzwerk an bestimmte Termine oder Ankündigungen erinnern wollen, müssen diese Informationen bereits im Unterricht oder über einen rechtlich geregelten Kommunikationsweg mitgeteilt worden bzw. dort zu entnehmen sein (beispielsweise über eine Lernplattform, Schulhomepage oder via E-Mail).
· Aus datenschutzrechtlichen Vorgaben ist es nicht gestattet, Soziale Netzwerke für den Austausch personenbezogener Daten zu verwenden. Personenbezogene Daten und Dokumente (wie Noten, Krankmeldungen, Adress- und Telefondaten, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Feedback zu Lernleistung etc.) dürfen nicht über Soziale Netzwerke mitgeteilt werden.
· Eine Kommunikation mit Schülerinnen oder Schülern, deren Alter den AGB des jeweiligen Sozialen Netzwerkes nicht entspricht, ist untersagt.
· Wenn Lehrkräfte sich für die Nutzung von Sozialen Netzwerken im schulischen Bereich entscheiden, empfiehlt sich das Erstellen einer klassen- und fachbezogenen Gruppe. In dieser können Lehrkräfte mit Schülerinnen und Schülern kommunizieren ohne mit ihnen „befreundet“ zu sein. Die Gruppe sollte als „geschlossen“ oder „privat“ eingestellt sein: a) Die Privatsphäre-Einstellung „geschlossen“ bedeutet, dass jeder die Gruppe, d. h. den Gruppennamen und ihre Mitglieder sehen kann. Beiträge können jedoch nur von Gruppenmitgliedern gesehen und verfasst werden. b) Die Einstellungsoption „privat“ ermöglicht zusätzlich, dass ausschließlich Mitglieder die Gruppe bzw. den Namen der Gruppe und die Beiträge darin sehen können.
· Lehrerinnen und Lehrer sollen in ihrer Gruppe der Administrator sein, um gegebenenfalls unerwünschte Beiträge sofort löschen zu können. Gruppen lassen sich auch so einstellen, dass der Administrator alle Beiträge und Kommentare freischalten muss.
· Lehrkräfte sollen mit ihren Schülerinnen und Schülern für die digitale Kommunikation klare Regeln formulieren: keine Dokumente mit personenbezogenen Daten einstellen, auf respektvolle Formulierungen achten, für die professionelle pädagogische Distanz und dienstrechtlichen Vorgaben des Lehrers Verständnis schaffen, über datenschutzrechtliche Vorschriften aufklären.
· Ein Soziales Netzwerk soll möglichst nur als „Hinweisfunktion“ genutzt werden. So können Lehrkräfte – nachdem sie eine neue Information auf eine Lernplattform eingestellt haben – die „privat“ oder „geschlossene“ Gruppe durch das Posten des entsprechenden Links auf die Lernplattform verweisen. Dieser Link informiert die Schülerinnen und Schüler darüber, dass eine entsprechende Notiz (z. B. zu den Hausaufgaben oder Organisatorisches) auf der Lernplattform abzurufen ist.
· Durch die Verlinkung zu Inhalten auf der Lernplattform gelingt es, Schülerinnen und Schüler in „ihrem Netzwerk“ abzuholen und an die Arbeit auf einer sicheren Lernplattform zu gewöhnen.
· Das Verwenden von Social Plugins auf Schulhomepages ist aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
· Informationen, die Lehrkräfte den Schülerseiten zufällig entnehmen, sollten im dienstlichen Kontext keinerlei Verwendung haben, sofern es sich nicht um dienst- oder strafrechtlich relevante Informationen handelt.