Mädchen schreibt auf seinem Handy Nachrichten. Es ist eine düstere Stimmung.

Cybergrooming und sexualisierte Gewalt im Netz

Cybergrooming bezeichnet die Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet, z.B. auf Social-Media Plattformen, wie WhatsApp, TikTok oder Instagram, über Kleinanzeigenportale oder über Internetspiele. Täter gehen dabei oftmals subtil vor und versuchen, in der Regel über eine Scheinidentität, Einfluss auf das Opfer zu nehmen. Dabei nutzen sie Informationen des Opferprofils um gemeinsame Interessen vorzutäuschen. Weiterhin versuchen sie durch Komplimente und Geschenke das Vertrauen des Opfers zu gewinnen. Dieses entstandene Vertrauensverhältnis missbrauchen sie, um sexuelle Übergriffe oder sonstige Gewalt auszuführen. Dabei werden Kinder u.a. aufgefordert, Nacktaufnahmen zu übersenden, sich live vor der Kamera zu zeigen oder sich mit den Tätern im realen Leben zu treffen. Um die Sicherheitsvorkehrungen auf den Plattformen zu umgehen, fordern die Täter meist bald nach der ersten Kontaktaufnahme dazu auf, die weitere Kommunikation über einen Messenger- oder Videochatdienste zu führen. Cybergrooming ist gemäß § 176 b des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Kinder und Jugendliche verbringen immer mehr Zeit im Netz und sind auf dem eigenen Smartphone häufig uneingeschränkt erreichbar. Mit zunehmender Nutzung digitaler Medien werden digitalen Anbahnungsversuche auch häufiger. Eine bundesweite StudieÖffnet sich in einem neuen Fenster von 2023 belegt, dass jeder vierte Minderjährige schon online von Erwachsenen zu einem Treffen aufgefordert wurde. Gerade bei den jüngeren Kindern zwischen 8 und 9 Jahren sind diese Anfragen von 9% auf 20% angestiegen wie in der Studie angeführt. Weiterhin geben 35% der befragten Mädchen und 40% der befragten Jungen an, gelegentlich mit Unbekannten zu chatten. Laut Studie wünschen sich ca. 60% der Befragten, dass das Thema im Unterricht besprochen wird, da Lehrerinnen und Lehrer von ihnen – nach den Eltern und Freunden - als wichtige Bezugspersonen anerkannt werden.

Wie können Eltern Ihr Kind schützen?

  • Miteinander sprechen:
    • Sprechen Sie mit Ihrem Kind über seine Online-Erfahrungen und thematisieren Sie die gemachten Erfahrungen.
    • Nach erfahrenen Anbahnungsversuchen haben Kinder und Jugendliche oftmals Schuld- oder Schamgefühle oder auch Angst vor einem Medienverbot und sprechen deswegen nicht darüber. Signalisieren Sie, dass Bestrafung oder Verbote nicht zu befürchten sind und dass ihr Kind in keinem Fall die Schuld für solch einen Übergriff trifft.
  • Hilfs- und Beratungsangebote benennen:
    • Möchte Ihr Kind dieses Thema nicht mit ihnen besprechen, weisen Sie es auf Anlaufstellen wie das Hilfeportal Sexueller Missbrauch oder die Nummer gegen Kummer hin, an denen es Informationen erhalten und sich beraten lassen kann. Sowohl über das Portal handysektor als auch juuuport können sich Jugendliche zu dem Thema informieren. Bei juuuport besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich von einem Scout auch anonym beraten zu lassen. Weiterhin können Sie über Meldemöglichkeiten auf der jeweiligen Plattform oder direkt bei einer Polizeidienststelle sprechen.
  • Online-Regeln vereinbaren:
    • Dazu gehören auch Sicherheitseinstellungen, die die Privatsphäre schützen können, damit u.a. Fremden eine Kontaktaufnahme nicht möglich ist oder Bilder nur von entsprechenden Vertrauenspersonen angeschaut werden können.
    • Jugendlichen die Kommunikation mit Fremden zu verbieten, ist oftmals schwer durchzusetzen. Hier ist es wichtig, Warnsignale – zum Beispiel die Aufforderung Nacktbilder zu senden, sich zu treffen oder eine Nachfrage zu bisherigen sexuellen Erfahrungen - deutlich zu benennen. Diese Signale sollten dann Anlass für das Kind sein, mit einer Vertrauensperson zu sprechen, den Kontakt zu der fremden Person unverzüglich abzubrechen und ggf. in Abstimmung weiterhin die Eltern oder die Polizei einzuschalten.
    • Auch das einvernehmliche Zusenden von Nackt- und Intimaufnahmen zwischen zwei Jugendlichen ab 14 Jahren – dass sogenannte Sexting - sollten Sie besprechen und deutlich machen, dass einmal versendete Bilder und Videoaufnahmen unkontrolliert im Netz kursieren können und deshalb genau geprüft werden sollte, wem entsprechende Bilder gesendet werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist Sexting gemäß § 207a Abs. 5 und 6 gesetzlich erlaubt.
    • Insbesondere als Elternteil von Kindern unter 14 Jahren sollten Sie die Anmeldung auf der Plattform für Ihre Kinder durchführen und diese mit den Funktionsweisen gemeinsam besprechen. Geben Sie keine persönlichen Daten Ihres Kindes an und achten Sie darauf, dass der Profilname neutral ist. Das Profilbild sollte keine persönlichen Merkmale beinhalten.

Was sollte ich als Jugendlicher konkret beachten, um mich vor Cybergrooming zu schützen?

Nicht Jedem, den man im Internet kennenlernt, kann man vertrauen. Profile können gefaked sein und Absichten Unbekannter sind nicht abzuschätzen. Die Beachtung folgender Punkte kann vor Cybergrooming schützen:

  • Wichtig ist der Schutz der Privatsphäre durch entsprechende Sicherheitseinstellungen. Weiterhin ist es sinnvoll, einen Nickname und nie den Klarnamen zu nutzen und das Profilbild sollte die eigene Person nicht erkennen lassen. Persönliche Daten, Videos oder Bilder sollten nicht an Unbekannte versendet werden. Sie können missbräuchlich bspw. zur Erstellung eines sogenannten Deepnudes (mittels KI gefälschtes Nacktbild) genutzt werden.
  • Beim Chatten mit Unbekannten sollte man die Webcam auslassen, im öffentlichen Chat bleiben und den Chat beenden, sobald etwas komisch oder unangenehm erscheint.
  • Auf ein reales Treffen mit einem Unbekannten sollte man sich nicht einlassen.
  • Ist ein Chat unangenehm verlaufen und wurde bspw. ständig auf sexuelle Themen angespielt, kann man den Kontakt dem Portal melden. Vor allem ist der Austausch mit einer Vertrauensperson hilfreich, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Im Falle einer Belästigung sollte man Beweise sichern und sich dann an eine Polizeidienststelle wenden.

 

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