Die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ist nur unter Beachtung der für Schulen und die in Schulen tätigen Lehrkräfte und sonstigen Beschäftigten geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen zulässig. Diese ergeben sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) und der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (SchulDSVO) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das betrifft alle Angaben über Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte sowie sonstige Beschäftigte, wie Name, Klasse, Geburtsdatum, Leistungsbewertungen, Gesundheitsangaben, die sich auf eine konkrete Person beziehen lassen. Für die Frage, ob diese in einer E-Mail gespeichert und übermittelt werden dürfen, kommt es auf die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Angaben an. Folgende Anwendungsfälle sind zu unterscheiden: